Statuten Freunde der Re 6/6

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1.1 Name

Unter dem Namen «Freunde der Re 6/6» besteht nach Art. 60 ff ZGB Schweizer Recht eine konfessionell und
politisch neutrale Vereinigung. Der Standort des Vereins befindet sich in der politischen Gemeinde Buchs SG.

Art. 1.2 Zweck
Der Verein ist die Verbindung einiger Re 6/6 Liebhaber welche die SBB-Lok Re 6/6 in allen Punkten ehren
wollen. Zudem bezweckt der Verein die Erhaltung mindestens einer betriebsfähigen Lok Re 6/6 anzustreben, im
weiteren als Lok bezeichnet, die notwendigen finanziellen Mittel zu sichern und die Lok zu unterhalten und
gegebenenfalls in der Schweiz einzusetzen.
Die Übernahme der Lok erfolgt grundsätzlich in betriebsfähigem Zustand. Sofern vom Besitzer derselben keine
andere Lösung angestrebt wird, ist eine Übernahme anzustreben.
Die Anschaffung weiterer Fahrzeuge durch den Verein ist dadurch nicht ausgeschlossen, jedoch nicht primärer
Zweck des Vereins.
Kann das Vereinsziel nicht wunschgemäss erreicht werden, ist bei der Lok eine gemeinsame Lösung mit anderen
Vereinen, beziehungsweise eine Dauerleihgabe anzustreben. In diesem Fall bleibt die Vereinigung jedoch
weiterhin bestehen.

Art. 1.3 Rechtsbelehrung
Bei der Vereinigung Freunde der Re 6/6 handelt es sich um eine Nonprofitvereinigung ohne Ausschüttungen von
Gewinnen. Alle Einnahmen werden zur Deckung der laufenden Kosten und zum Erhalt der Lokomotive benutzt.
Allfällig Überschüsse sind als Rückstellung für Reparaturen und Neuanschaffungen vorzusehen.
Allenfalls vom Verein angestellte natürliche Personen sind nach dem geltenden Recht der Schweiz zu
beschäftigen. Insbesondere für das Fahrpersonal gelten die entsprechenden Verordnungen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft.

Art. 1.4 Aktivitäten
Zur Erreichung des Vereinszweckes sollen folgende Anlässe und Informationsmedien dienen:

a) Ausserordentliche Zusammenkünfte für Exkursionen, Veranstalten von Ausstellungen und
kommerzielle Fahrten.
b) Homepage des Vereins
c) Generalversammlung
d) Schulungen
e) Charterfahrten mit Vereinslok und Reisezugwagen
f) Unterhaltsarbeiten an den Fahrzeugen

Die Einladungen zu den Aktivitäten des Vereins erfolgen gemäss separater Mitteilung, oder auf der Homepage
des Vereins. Gönner und Passivmitglieder erhalten keine Einladung zu den Aktivitäten. Sie werden jedoch über
die stattfindende GV und die Anträge informiert und können daran teilnehmen.
Schulungen der Mitglieder auf der Lok werden bei Bedarf durch den Vorstand angesetzt und nur den direkt
betroffenen Mitgliedern unterbreitet. Insbesondere davon betroffen ist das Fahrpersonal, welches bei eigener Lok
ausschliesslich aus den befähigten Leuten im Verein gebildet wird.
Sollte Ausnahmsweise kein eigenes Fahrpersonal zu Verfügung stehen, darf externes Personal eingesetzt
werden. Dieses ist vorher aber durch Leute vom Verein zu unterrichten. Diese Unterrichtung wird protokolliert
und wird dem EVU zu Verfügung gestellt.

Art. 1.5 Sprache
Die im Verein gesprochene und geschriebene Sprache ist Deutsch. In allen Unterlagen wird die männliche Form
verwendet, welche jedoch für alle Geschlechter verbindlich ist. Grundsätzlich ist der Verein geschlechtsneutral.
Mitglieder anderer Sprachen müssen selber für die notwendigen Übersetzungen sorgen, sofern sich im Verein
kein Dolmetscher zur Verfügung stellt.

Art. 1.6 Kommunikation
Im Verein kommuniziert wird in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form. Dabei ist jedoch in jedem
Fall die Amtssprache Deutsch anzuwenden. Andere Sprachen werden sinngemäss zum Artikel 1.4 angewendet
werden.

Art. 1.7 Rechtsmittel
Die Vereinigung hat jederzeit Sitz in der Schweiz, daher wird bei Rechtsstreitigkeiten ausschliesslich dieses
Recht angewendet. Kantonale Regeln sind durch den Standort des Vereins gemäss Artikel 1.1 bestimmt. Der
Gerichtsstand ist das Kreisgericht Werdenberg.


2. Mitgliedschaft

Art. 2.1 Mitgliedformen

Der Verein besteht ausfolgenden Mitgliedskategorien:

a) Aktivmitglieder
b) Juristische Personen
c) Passivmitglieder
d) Jugendmitglieder (bis zur Erreichung des eidgenössischen Mündigkeitsalters, sowie Schüler
und Studenten mit Ausweis)
e) Gönner
f) Ehrenmitglied

Jugendmitglieder werden automatisch bei Erreichen des Mündigkeitsalters, oder nach Beendung der Ausbildung
zu Aktivmitgliedern. Jugendmitglieder mit Mündigkeitsalter können auf eigenen Wunsch mit erreichen dieses
Alters eine Änderung beantragen. Diese ist jedoch weder durch den Vorstand, noch durch die GV widerrufbar.

Art. 2.1a Juristische Personen
Juristische Personen sind im Sinne dieser Statuten einem Aktivmitglied gleichgestellt. Sie besitzen daher sowohl
ein Antrags-, als auch ein Stimmrecht (Einer natürlichen Person gleichgestellt). Für juristische Personen besteht
jedoch kein Wahlrecht.
Juristische Personen bestimmen intern einen Vertreter. Dessen Namen muss dem Vorstand mitgeteilt werden
und er wird direkt durch den Verein über die Aktivitäten informiert.

Art. 2.2 Ehrenmitglied
Auf Antrag des Vorstandes können verdiente Mitglieder oder Personen, die im besonderen Verhältnis zum
Verein stehen, von der Generalversammlung (GV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind nicht
Beitragspflichtig, haben jedoch dieselben Rechte wie Aktivmitglieder. Einmal ernannte Ehrenmitglieder
behalten den Status auf Lebenszeit sofern sie die Interessen des Vereins nicht gefährden.
Werden Mitglieder des aktuell tätigen Vorstandes als Ehrenmitglied vorgeschlagen, darf der Antrag nicht durch
dieses Mitglied selber getätigt werden. Die Tätigkeit kann jedoch auch als Ehrenmitglied weiter ausgeführt
werden.

Art. 2.3 Gönner, Jugend- und Passivmitglied
Passivmitglieder sind, wie die Jugendmitglieder, im Verein aufgenommen und beitragspflichtig. Sie besitzen ein
Antragsrecht an der GV. Passiv- und Jugendmitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt und können nicht in
ein Amt gewählt werden.
Gönner haben an der Generalversammlung kein Antrags- und Stimmrecht. Sie werden auf Antrag beim
Präsidenten jedoch von der GV angehört. Ab Spenden, die den Betrag von CHF 1’000.- übersteigen, können sie
auf eigenen Wunsch namentlich an der GV erwähnt werden.

Art. 2.4 Aufnahme
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand und ist jederzeit möglich. Das neue Mitglied ist ab
dem nächsten 01. Januar beitragspflichtig. Die GV nimmt die Mutation zur Kenntnis. In begründeten Fällen
kann die GV jedoch auf Antrag eine Mitgliedschaft stornieren.
Bei einem Eintritt in den Verein muss die Rechtsverbindlichkeit der Person durch gültige Dokumente (Pass oder
Identitätskarte) belegt werden. Fahrpersonal muss zudem zusätzlich einen gültigen BAV-Ausweis vorlegen.
Die Zeit vom Eintritt bis zur Beitragspflicht wird als Probezeit angesehen. Während dieser Zeitspanne kann der
Vorstand in begründeten Fällen ein Neumitglied jedoch auch ablehnen. Das abgelehnte Neumitglied kann eine
Neubeurteilung durch die GV beantragen.
Der in Rechnung gestellte Jahresbeitrag ist bis 30. April zu begleichen. Jedes Mitglied anerkennt durch seinen
Beitritt die aktuellen Statuten der Freunde der Re 6/6, die durch den Verein erlassenen Vorschriften und die
Weisungen.

Art. 2.5 Austritte
Austritte können jeweils auf Ende Jahr erfolgen. Diese sind sowohl dem Präsidenten, als auch dem Kassier bis
zum 30. November schriftlich, oder elektronisch zu melden. Für Vorstandsmitglieder besteht jedoch eine
verlängerte Frist von einem Jahr und ihr Austritt erfolgt grundsätzlich an der GV.
Der Austretende (Ausgeschlossene) hat allfällige Rückstände zu bezahlen. Allfällige Gegenstände die dem
Verein gehören, sind dem Vorstand abzugeben.

Art. 2.6 Ausschluss
Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder die Interessen der Gemeinschaft gefährden,
können vom Vorstand aus der Vereinigung ausgeschlossen und werden schriftlich informiert.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft nach einmaliger Mahnung
durch den Kassier automatisch rückwirkend auf Anfang Jahr. In diesem Fall, ist jedoch mit schriftlicher
Begründung und sofortiger Bezahlung des Beitrages der Entscheid gegenstandslos.

Art. 2.7 Rekursinstanz
Rekursinstanz ist die GV. Der Ausschluss von den Aktivitäten des Vereins bleibt bis zu diesem Zeitpunkt auf
jeden Fall bestehen. Der Rekurs ist dem Präsidenten jedoch schriftlich bis spätestens drei Monate vor der GV
mitzuteilen.

Art. 2.8 Ansprüche
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf irgendwelche Rückerstattungen
von Beiträgen oder Vereinsvermögen (ausgenommen Anteilscheine).


3. Organisation

Art. 3.1 Organe des Vereins

Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 3.2 Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres in der Schweiz statt. Anzustreben
ist jedoch der Februar. Der Tagungsort, wird durch den Vorstand bestimmt und muss nicht am Standort des
Vereins durchgeführt werden.
Aktivmitglieder sind verpflichtet an der GV teilzunehmen. Sie können jedoch bis einen Monat vor der GV beim
Vorstand eine Suspendierung beantragen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, kann vom Vorstand mit einer
Busse von CHF 50.- belangt werden.
Die persönliche Einladung zur GV erfolgt schriftlich bis spätestens drei Monate vor der GV. Die Einladung dient
als Stimmrechtsausweis und ist an der GV mitzuführen. An- beziehungsweise Abmeldungen sind der
einladenden Person (Absender) zu melden.
Der Vorstand ist angehalten, zum Schluss der GV, den neuen Termin für die nächste ordentliche GV zu
bestimmen und den Mitgliedern mitzuteilen. Änderungen sind jedoch jederzeit möglich und so gilt nur das
Datum der Einladung als verbindlich.

Art. 3.3 Geschäfte der GV
Die Geschäfte der Generalversammlung (GV) sind:

1. Wahl der Stimmenzähler
2. Protokoll der letzten Generalversammlung (GV)
3. Jahresbericht des Präsidenten
4. Jahresbericht des Maschinenmeisters
5. Kassa- und Revisorenbericht
6. Mutationen
7. Budget
8. Festsetzung des Jahresbeitrags
9. Wahlen
10. Anträge
11. Jahresprogramm / Aktivitäten
12. Verschiedenes

Sämtliche Anträge zur GV sind bis 31. Dezember des Vorjahres dem Präsidenten schriftlich oder elektronisch
einzureichen. Auf Grund von Anträgen kann von der Reihenfolge der einzelnen Traktanden abgewichen werden.
Der Präsident beantragt die Änderung zu Beginn der GV.

Art. 3.4 Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen (GV) können bei Bedarf vom Vorstand oder auf Verlangen von 2/3
der Aktivmitglieder einberufen werden. In dem Fall entfallen die Eingabefristen und auch die Zeit für die
Ausgabe der Information an die Mitglieder ist nichtig.
Es müssen in diesem Fall nicht alle Geschäfte, sondern nur die betroffenen Teile behandelt werden. Es bestehen
jedoch die gleichen Pflichten, wie bei der ordentlichen GV.

Art. 3.5 Abstimmungen
Bei Wahlen oder Abstimmungen entscheidet, sofern in den Statuten keine andere Regelung erwähnt wurde, das
einfache Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Auf Antrag des Vorstandes, oder 2/3 der Mitglieder, kann eine
stille Abstimmung oder Wahl angeordnet werden.

Art. 3.6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Aktivmitgliedern:

  • Präsident
  • Sekretär/Aktuar
  • Kassier
  • Administrator der Homepage
  • Leiter Publikationen

Der Vizepräsident wird aus dem Vorstand in interner Wahl bestimmt. Der Maschinenmeister ist zwingend
Vorstandsmitglied, sofern er nicht aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes stammt.
Der Vorstand kann bei Bedarf und vorübergehend um maximal zwei Mitglieder oder feste Mitarbeiter erweitert
werden. Bei der Erweiterung ist jedoch nicht auf eine ungerade Anzahl Mitglieder zu achten. Jedoch ist der
Maschinenmeister nach obiger Regel in dieser Erweiterung inbegriffen.
Mit den erwähnten 5 Mitgliedern ist der Vorstand jedoch in jedem Fall geschäftsfähig.

Art. 3.7 Amtsdauer und Wahl
Der Vorstand und die Revisoren werden auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Rücktritte sind in jedem
Jahr möglich und analog zum Artikel 2.5 dem Restvorstand schriftlich mitzuteilen. Kann vom scheidenden
Mitglied ein Ersatzmitglied gestellt werden, gelten auch kürzere Fristen.
Bestätigungswahlen erfolgen mit Ausnahme des Präsidenten in einem gemeinsamen Wahlgang.


4. Pflichten und Rechte des Vorstandes

Art. 4.1 Präsident

Der Präsident leitet die Vereinigung und die ordentlichen, sowie die ausserordentlichen Versammlungen. Er
führt Einzelunterschrift im Namen der Vereinigung. Er beruft den Vorstand zu Sitzungen ein so oft er dies für
nötig hält.
Steht der Präsident wegen Krankheit kurzfristig nicht zur Verfügung, oder ist er unerwartet verstorben,
übernimmt der Vizepräsident die Vereinigung mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten Wahl, wo das Amt
allenfalls neu besetzt wird.
Bis zur Wahl eines neuen Präsidenten an ordentlicher oder ausserordentlicher GV besitzt der Vizepräsident die
Pflichten und Rechte des Präsidenten sinngemäss.

Art. 4.2 Sekretär/Aktuar
Der Sekretär führt die Protokolle an Sitzungen und Versammlungen. Er erledigt die anfallenden schriftlichen
Arbeiten der Vereinigung soweit sie nicht vom Präsidenten oder Kassier erledigt werden.
Der Sekretär führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses übermittelt er dem restlichen Vorstand bei Bedarf und trägt
die Mutationen an der GV vor.

Art. 4.3 Kassier
Der Kassier besorgt den Einzug der Mitgliederbeiträge. Dazu stellt er fristgerecht die Rechnungen und versendet
die Mahnungen ohne Rücksprache mit dem Restvorstand.
Der Kassier begleicht die anfallenden Rechnungen des Vereins fristgerecht und ohne Rücksprache mit dem
Restvorstand.
Steht der Kassier wegen Krankheit kurzfristig nicht zur Verfügung, oder ist er unerwartet verstorben, übernimmt
sein Stellvertreter die Führung der Kasse mit sofortiger Wirkung bis zur nächsten Wahl, wo das Amt allenfalls
neu besetzt wird.
Der Stellvertreter wird aus den Mitgliedern des Vorstandes gestellt und darf nicht mit jenem des Präsidenten
identisch sein und von diesem auch nicht übernommen werden. Der Vorstand bestimmt den Stellvertreter in
interner Wahl.
Die Rechnung ist per 31. Dezember abzuschliessen und mit den Belegen den Revisoren zu Verfügung zu stellen.
Er haftet für das ihm anvertraute Vermögen der Vereinigung.

Art. 4.4 Administrator
Der Administrator der Homepage, gestaltet und unterhält diese im Sinne des Vorstandes und des Vereins. Er
zeigt sich allein verantwortlich für den Auftritt des Vereins im Internet.
In welcher Kadenz die Webseite erneuert wird, ist Angelegenheit des Administrators. Es ist jedoch eine
möglichst zeitnahe Lösung anzustreben.
Charterfahrten des Vereins werden auch auf der Homepage veröffentlich.

Art. 4.5 Leiter Publikationen
Der Leiter Publikationen zeichnet sich für alle Printerzeugnisse des Vereins verantwortlich. Diese erarbeitet er
autonom und im Auftrag des Vorstandes, welcher auch den Beschluss fasst. Durch den Leiter Publikationen ist
jährlich ein Kalender im Sinne des Vereins zu erstellen.
Entwürfe der Publikationen sind mit dem restlichen Vorstand abzusprechen. Die anschliessenden Aufträge zum
Druck übernimmt jedoch der Leiter Publikationen ohne Rücksprache.

Art. 4.6 Maschinenmeister
Der Maschinenmeister ist für die technischen Belange des Rollmaterials zuständig. Er begleitet die Beschaffung,
organisiert den Unterhalt, erlässt Vorschriften für den Betrieb und gibt Weisungen für das Fahrpersonal aus. In
seiner Verantwortung liegt der betriebsfähige Zustand der Lok. Kann dieser nicht erreicht werden, ist der
Restvorstand über diesen Umstand zu unterrichten.
Für seine Arbeit benötigtes Hilfspersonal kann der Maschinenmeister aus den Mitgliedern rekrutieren ohne den
Restvorstand darüber zu unterrichten. Für Unterhaltsarbeiten kann der Maschinenmeister jährlich über einen
Freibetrag von CHF 10 000.- verfügen.
Fallen Beträge an, die den erwähnten Freibetrag überschreiten, sind diese nur mit Absprache des Kassiers zu
tätigen. Zudem ist dem Kassier eine Kostenabrechnung auszuhändigen. In dieser sind auch die Freibeträge
aufzuführen.

Art. 4.7 Revisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und das Inventar. Sie sprechen sich bei den Terminen direkt mit dem
Kassier ab. Bei der Aufnahme des Inventars kann allenfalls der Maschinenmeister beigezogen werden.
Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag zur Genehmigung. Sofern eine Ablehnung beantragt
werden sollte, ist vorgängig der Präsident über diesen Umstand zu informieren.

Art. 4.8 Verbindlichkeiten
Bei finanziellen Verbindlichkeiten zeichnen der Präsident, Kassier und Sekretär mit Einzelunterschrift.
Die Bewilligung von nicht budgetierten Ausgaben über CHF 2 000.- muss auf der Versammlungseinladung
traktandiert werden. Ausgaben die das Vereinsvermögen jedoch überschreiten sind in jedem Fall durch die
Generalversammlung (GV) zu bewilligen.
Der Verein besitzt Debitkarten, die sich sowohl im Besitz des Präsidenten als auch des Kassiers befinden. Diese
sind für den Zahlungsverkehr des Vereins vorgesehen. Die missbräuchliche Nutzung ist verboten und führt
unverzüglich zum Ausschluss aus der Vereinigung. Schulden sind dabei zu begleichen.

 

5. Beiträge, Finanzierung, Haftung

Art. 5.1 Beitragsformen

Die finanziellen Bedürfnisse des Vereins werden gedeckt durch:

a) Mitgliederbeiträge (Aktive, juristische und Passive)
b) Gönner und Sponsorenbeiträge
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Spenden bei Fahrten
e) Anteilscheine (sofern solche ausgegeben werden)
f) Charterfahrten mit eigener Lok

Gönner und Sponsoren mit Beiträgen von über CHF 10’000.- werden sofern nicht anders gewünscht, namentlich
auf der Homepage aufgelistet und erwähnt. Der gespendete Betrag wird aber nicht veröffentlicht.
Charterfahrten sind ein geeignetes Mittel um auch in der Vereinskasse genügend Reserven zu erfassen. Die
Kostenanteile für Unterhalt, sind jedoch diesem zu überweisen. Der Überschuss kommt in die allgemeine Kasse
und dient den anderen Aktivitäten.

Art. 5.1a Bestimmung des Beitrages
Die Höhe der Beiträge der einzelnen Mitglieder werden in einem eigenen Reglement aufgeführt. Dieses wird
durch die GV bestimmt und gilt ohne gegenteilige Anträge, stillschweigend als auf ein weiteres Jahr verlängert.
Ein durch die GV verändertes Finanzreglement, wird sämtlichen Mitgliedern nach der Versammlung analog zu
den Statuten übermittelt werden.

Art. 5.1 b Befreiung
Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit vom Mitgliederbeitrag befreit. Die Befreiung tritt mit der
Wahl in Kraft und gilt bis zur Abwahl. Danach ist das Mitglied, sofern es nicht zum Ehrenmitglied ernannt
wurde, wieder normal beitragspflichtig.
Vorstandmitglieder können Spesen jedoch erst ab einem Freibetrag in der Höhe des Beitrages geltend machen.

Art. 5.2 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfordert die 2/3 Mehrheit der Stimmen.
Über die Auflösung des Vereins befinden die Aktiv-, die Passiv-, die juristischen - und die Jugendmitglieder. Zu
dieser Abstimmung wird das Stimmrecht der Passiv- und Jugendmitglieder vorübergehend erweitert.

Art. 5.3 Liquidation
Der Ertrag aus der Liquidation bleibt während zwei Jahren auf dem Sparheft. Nach diesem Zeitpunkt fällt das
Vermögen, falls nicht eine neue Vereinigung mit demselben Vereinszweck gegründet wird, an eine ähnliche
Institution die sich ebenfalls der betriebsfähigen Erhaltung einer Lok Re 6/6 widmet.
Mit den Unterlagen, Dokumenten, Ersatzteilen ist sinngemäss zu verfahren. Auch sie werden der neuen
Vereinigung übergeben.
Sofern Fahrzeuge und Liegenschaften des Vereins nicht von einer nachfolgenden Vereinigung übernommen
werden, werden diese veräussert.
Für die Verwaltung des Vermögens während der Sperrfrist wird ein Mitglied des scheidenden Vorstandes
bestimmt. Es können dafür jedoch keine Spesen geltend gemacht werden und das Mitglied entscheidet autonom
über die Verteilung der Gelder im Sinne der Statuten.
Auf Antrag des Vorstandes kann die abschliessende GV die Verteilung der Habschaften beschliessen. Dabei
wird jedoch die erwähnte Sperrfrist hinfällig.

Art. 5.4 Änderungen
Für eine Statutenänderung sind mindestens die Stimmen von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich.

 

6. Geistiges Eigentum Dritter

Art. 6.1 Eigentum Dritter

Eigentum Dritter sind von Vereinsmitgliedern, oder aussenstehenden Personen erzeugte Publikationen, Bilder
und Filme, welche dem Verein von diesen zur Verfügung gestellt werden.
Vom Vorstand erlassene Publikationen, Bilder und Filme sind jedoch Eigentum des Vereins. Wobei das Recht
am eigenen Bild erhalten bleibt.

Art. 6.2 Bilder und Filme
Bilder, welche dem Verein von Drittpersonen und Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden, können von der
Vereinigung ohne weitere Rücksprache frei verwendet werden. Der Verein ist jedoch verpflichtet in diesem Fall
einen Hinweis auf den Urheber anzubringen.
Der Verein erstattet keine finanziellen Entschädigungen für an den Verein übergebene Bilder und Filme.

Art. 6.3 Schriftliche Eingaben
Schriftlich erfasste Texte zur Publikation durch den Verein sind den Bildern gleichgestellt. Diese Regelung gilt
auch, wenn Texte nur auszugsweise verwendet werden. Der Präsident prüft die Texte jedoch vor der Publikation
auf den Bezug zur Lok und kann Texte auch ohne Begründung ablehnen.

Art. 6.4 Kalender
Der Verein ist bemüht einen jährlichen Wandkalender auszugeben. Der Urheber von einem oder mehreren
Bildern erhält als Dank einen Kalender gratis. Finanzielle Entschädigungen werden jedoch nicht ausbezahlt.


7. Schlussbestimmungen

Art. 7.1 Lokomotive

Bei der allfälligen Anschaffung der Lok wird nicht auf ein bestimmtes Wappen, oder die Loknummer geachtet.
Vielmehr ist der technische Zustand des Fahrzeugs ausschlaggebend. Eine Umnummerierung wird nicht
vorgenommen.
Der Verein strebt eine sinnvolle optische Aufarbeitung der Lokomotive an. Kann eine Hauptrevision finanziert
werden, entfällt die Regelung und es kann auch ein bestimmtes Wappen ausgewählt werden.

Art. 7.2 Bezeichnung
Unabhängig von den aktuell gültigen Vorschriften über die Bezeichnung von Fahrzeugen wird in den Unterlagen
des Vereins von Re 6/6 gesprochen. In besonderen Fällen kann auch die Bezeichnung Re 620 verwendet werden.

Art. 7.3 Betrieb und Unterhalt
Sowohl der Betrieb, als auch der Unterhalt der vereinseigenen Fahrzeuge werden in einem Betriebsreglement
geregelt. Dieses ist durch die GV zu beschliessen. Änderungen müssen an der GV beantragt werden.
Der Verein kann sich auf Antrag und durch die GV beschlossen, als Eisenbahnverkehrsunternehmen EVU
befähigen. Die dafür erforderlichen Verpflichtungen, finanziellen Verbindlichkeit und das Personal wird nicht
durch den Verein, sondern durch das EVU geregelt.

Art. 7.4 Fahrpersonal
Als Fahrpersonal auf der Lok sind nur ausgebildete Lokführer mit gültigem Schweizer Ausweis des BAV
zugelassen. Das Fahrpersonal ist selber dafür verantwortlich, dass der Loktyp Re 620 im Beiblatt zum Ausweis
eingetragen wird.
Der Verein ist dafür verantwortlich, dass Fahrpersonal, das noch nicht auf der Lok geschult wurde, diese
Schulung unter Anleitung eines befähigten Vereinsmitglieds erwerben kann. Diese Regelung gilt auch für
allenfalls eingesetztes Fremdpersonal.

Art 7.5 Unterhaltspersonal
Für den Unterhalt können sich sämtliche aktiven Mitglieder melden. Die Arbeiten werden jedoch immer durch
den Maschinenmeister zugewiesen. Der Maschinenmeister kann das Personal für die Arbeiten anweisen und
führt Kontrollen durch.

 

Diese Version der Statuten (Revision 2) wurde an der Generalversammlung vom 23. März 2025 durch die anwesenden Mitglieder genehmigt.